Datentransfer
Was ist bei der Übermittlung von Daten in das Vereinigte Königreich zu beachten?
In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten sieht das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zur Überbrückung der Zeit, bis Angemessenheitsbeschlüsse nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Datenschutzrichtlinie für den Bereich Polizei und Justiz (DSRL-PJ) getroffen werden, eine Übergangsregelung für maximal 6 Monate vor. Aus dieser folgt im Wesentlichen, dass das Vereinigte Königreich, solange es sein aktuell geltendes Datenschutzrecht nicht ändert, vorläufig nicht wie ein Nicht-EU-Staat in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten behandelt wird (das heißt Datenübermittlungen sind vorerst wie bisher möglich). Änderungen des Datenschutzrechts durch das Vereinigte Königreich sind in diesem Übergangszeitraum nur mit Zustimmung der EU zulässig (andernfalls endet die Übergangsregelung vorzeitig).