Bildung, Studium, Jugendmobilität, Forschung
Kann ich im Vereinigten Königreich weiterhin studieren?
Ja. Österreichische Studentinnen und Studenten an Universitäten in England, Schottland, Wales oder Nordirland inklusive jener, die das Studium im akademischen Jahr 2020/2021 begonnen haben oder beginnen werden, sollen laut der zuständigen Behörden hinsichtlich der Studiengebühren einheimischen Studierenden gleichgestellt bleiben. Dieser Status soll bis zum Abschluss der Ausbildung gelten. Im akademischen Jahr 2021/2022 gelten diese Regelungen in England nicht mehr, außer es handelt sich dabei um Studierende, die schon vor dem 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich gelebt haben und sich bis 30. Juni 2021 in das UK Settlement Scheme eingetragen haben (Informationen zum UK Settlement Scheme finden Sie unter "Aufenthalt/Zugang zum Arbeitsmarkt“. Für Schottland, Wales und Nordirland ist diese Frage noch nicht entschieden.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Webseiten des UKCISA (UK Council for International Students Affairs), der britischen Universitäten sowie der britischen Regierung.
Studierende, die vorhaben, ihr Studium 2021 oder später zu beginnen, benötigen dafür ein Visum, das ab 5. Oktober 2020 online beantragt werden kann. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Verliere ich für mein Studium im Vereinigten Königreich meine Studienförderung, die ich aus Österreich beziehe?
Auch nach dem 31. Dezember 2020 wird weiterhin ein Mobilitätsstipendium für ein (komplettes) Studium im Vereinigten Königreich gewährt werden können.
Ich bin britischer Staatsbürger/britische Staatsbürgerin. Kann ich an einer österreichischen Hochschule studieren? Kann ich eine Schule in Österreich besuchen?
Ja, wobei bei britischen Studierenden Folgendes zu beachten ist:
- Britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen, sind weiterhin wie EU-Bürgerinnen und Bürger zu behandeln. Auch in diesem Fall ist es notwendig, einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" zu beantragen (mehr Informationen: "Niederlassung in Österreich").
- Britische Studienwerberinnen und Studienwerber, die dieses Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen, sind ab 1. Jänner 2021 wie Drittstaatsangehörige zu behandeln und müssen über die allgemeine Universitätsreife hinaus die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass im Ausstellungsstaat der Urkunde, welche die allgemeine Universitätsreife nachweist, ein Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium besteht. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht erforderlich. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen eines im Ausstellungsstaat der Urkunde existierenden und mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandten Studium zu erfüllen.
Das Schulrecht stellt beim Zugang zu Bildung nicht auf die Staatsbürgerschaft ab. Aus diesem Grund wird sich in diesem Bereich durch das Austrittsabkommen keine Änderung ergeben.
Wird mein Studienabschluss einer britischen Hochschule auch in Österreich weiterhin anerkannt? Wird meine Berufsqualifikation, welche ich im Vereinigten Königreich erworben habe, in Österreich anerkannt?
Bereits anerkannte Ausbildungen und Studienabschlüsse, die an einer britischen Bildungseinrichtung erworben wurden, behalten auch nach dem Austrittsdatum ihre Gültigkeit in Österreich und der EU. Von britischen Hochschulen verliehene akademische Grade können weiterhin in der Originalform verwendet werden. Ab 1. Jänner 2021 (Datum der Antragstellung) werden sie allerdings nicht mehr in öffentliche Urkunden eingetragen.
Bereits bestehende Anerkennungen von Berufsqualifikationen zur Ausübung eines reglementierten Berufes (zum Beispiel Lehrpersonen) beziehungsweise Anerkennungen, die bis zum Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) im Rahmen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit erfolgen, behalten ihre Wirkungen, einschließlich des Rechts, den Beruf unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie Inländerinnen und Inländer.
Auch auf Anträge zur Anerkennung eines reglementierten Berufes bis einschließlich 31. Dezember 2020 (Datum des Antrags) und auf deren Entscheidung finden die Vorschriften der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Nach dem Ende des Übergangszeitraums können Qualifikationen einer britischen Bildungseinrichtung allerdings nicht mehr wie bisher gemäß EU-Recht anerkannt werden. Ab 1. Jänner 2021 müssen Zeugnisse einer britischen Bildungseinrichtung, die den Berufszugang gewähren, nostrifiziert werden. Absolventinnen und Absolventen von britischen Bildungseinrichtungen können sich erst nach positiv abgeschlossener Nostrifizierung um die Zulassung zu einem reglementierten Beruf nach den österreichischen Berufsvorschriften bewerben.
Werden mein Studienabschluss einer österreichischen Universität oder meine Berufsqualifikation, welche ich in Österreich erworben habe, im Vereinigten Königreich weiterhin anerkannt?
Bereits anerkannte Ausbildungen und Studienabschlüsse, die an einer österreichischen Bildungseinrichtung erworben wurden, behalten auch nach dem Austrittsdatum ihre Gültigkeit im Vereinigten Königreich.
Eine vor Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) erfolgte Anerkennung erworbener Berufsqualifikationen für einen reglementierten Beruf im Rahmen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit behält ihre Wirkungen, einschließlich des Rechts, den Beruf unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie Inländer und Inländerinnen.
Auch auf Anträge zur Anerkennung eines reglementierten Berufes bis einschließlich 31. Dezember 2020 (Datum des Antrags) und auf deren Entscheidung finden die Vorschriften der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Die Anerkennung reglementierter Berufe (zum Beispiel Lehrpersonen) wird ab 1. Jänner 2021 im Vereinigten Königreich auf Basis von britischem Recht erfolgen. Die britischen Regierungsstellen haben aber mehrfach versichert, dass es in diesem Bereich für EU-Bürgerinnen und -Bürger zu keinen Benachteiligungen kommen soll.
Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger und studiere an einer österreichischen Hochschule. Werde ich nun höhere Studiengebühren als bisher zahlen?
Hier ist wieder zu unterscheiden:
- Britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen, sind weiterhin wie EU-Bürgerinnen/EU-Bürger zu behandeln. Das heißt, diese Personen haben im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit samt Toleranzzeit an öffentlichen Universitäten keinen Studienbeitrag zu zahlen, danach 363,36 Euro für jedes Semester.
- Britische Staatsangehörige, die dieses Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen, sind ab 1. Jänner 2021 als Drittstaatsangehörige zu behandeln. Für diese Personen finden die Regelungen für Drittstaatsangehörige Anwendung (726,72 Euro für jedes Semester).
- Fachhochschulen können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Studienbeiträge einheben. Britische Staatsangehörige, die schon vor dem Übergangszeitraum ihren Aufenthalt in Österreich hatten, haben den Studienbeitrag von 363,36 Euro pro Semester zu zahlen, sofern die jeweilige Fachhochschule einen solchen einhebt. Andernfalls dürfen höchstens kostendeckende Studienbeiträge eingehoben werden.
- Privatuniversitäten unterliegen keinen Vorgaben und Einschränkungen hinsichtlich der Einhebung von Studienbeiträgen.
Ich bin britische Schülerin/britischer Schüler und besuche eine österreichische Schule. Ergibt sich für mich nun eine Änderung?
Für Schülerinnen und Schüler ergibt sich aufgrund des Grundsatzes der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Schulen keine Änderung.
Werde ich meine Ausbildungsförderung (Schüler/innenbeihilfe/Studienbeihilfe) als britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger in Österreich verlieren?
Wird der Antrag auf Studienbeihilfe ab dem 1. Jänner 2021 gestellt, werden Studienförderungsansprüche sowie Ansprüche auf Schul- und/oder Heimbeihilfe für britische Staatsangehörige künftig nur bestehen, wenn britische Personen nach Artikel 23 des Austrittsabkommens österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, sie entweder in Österreich das Daueraufenthaltsrecht gemäß RL 2003/109/EG erworben haben oder als Familienangehörige einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers, die/der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben.
Für den Bereich der Beihilfe für Schülerinnen und Schüler gilt ab dem 1. Jänner 2021 weiters, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen Anspruch auf Schul- und/oder Heimbeihilfe dann besteht, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens 5 Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.
Bleibt das Vereinigte Königreich Teil von Erasmus+ und des EU-Forschungsrahmenprogramms?
Das Vereinigte Königreich nimmt mit 1. Jänner 2021 nicht mehr am EU-Programm Erasmus+ teil. Hinsichtlich des Nachfolgeprogramms von Horizon 2020, das EU-Forschungsprogramm Horizon Europe (Laufzeit 2021 bis 2027), wird eine Teilnahme des Vereinigten Königreichs durch das neue Handels- und Kooperationsabkommen ermöglicht, ebenso am Euratom-Forschungsprogramm und am Versuchs-Kernfusionsreaktor ITER (vorbehaltlich eines finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EU-Haushalt).
Sofern ein Horizon 2020 Projekt über den 31. Dezember 2020 hinaus andauert, bleiben britische Organisationen bis zu dessen Ende weiterhin teilnahme- und förderberechtigt.
Was passiert mit meinem "Erasmus+"-Projekt mit einer Institution aus dem Vereinigten Königreich beziehungsweise mit meiner "Erasmus+"-Bewerbung für einen Aufenthalt im Vereinigten Königreich?
Alle vor dem 31. Dezember 2020 begonnenen "Erasmus+"-Projekte mit Partnereinrichtungen aus dem Vereinigten Königreich laufen weiter und die Partnereinrichtungen aus dem Vereinigten Königreich sind für die gesamte Projektlaufzeit voll förderfähig.
Dasselbe gilt für alle bereits bewilligten Mobilitäten. Auch dann, wenn der konkrete Auslandsaufenthalt erst nach dem 31. Dezember 2020 stattfindet.
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Hotline: +43 (0) 800 21 65 95 - OeAD – Agentur für Bildung und Internationalisierung
Beratung nationaler Antragstellender zu Erasmus+ - Informationen zu Forschungsprojekten unter Horizon 2020: Forschungsförderungsgesellschaft
- Britische Nationalagentur Erasmus+ (Englisch)