Aufenthalt/Zugang zum Arbeitsmarkt
Kann ich weiterhin im Vereinigten Königreich leben?
EU-Bürgerinnen und -Bürger, die am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich leben, können sich im Rahmen des "EU Settlement Scheme" (EUSS) registrieren, um weiterhin dort leben zu können. Die Bewerbung für das EUSS ist kostenlos. Erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber erhalten entweder den "settled" (bei einem nachgewiesenen Aufenthalt im Vereinigten Königreich von mehr als 5 Jahren) oder "pre-settled status" (bei einem nachgewiesenen Aufenthalt im Vereinigten Königreich unter 5 Jahren). Notwendig für eine Bewerbung sind ein Identitätsnachweis sowie der Nachweis eines Wohnsitzes im Vereinigten Königreich. Letzterer entfällt bei jenen Antragstellerinnen und Antragsteller, denen vom Vereinigten Königreich bereits ein gültiges Dokument zum ständigen Wohnsitz ("UK permanent residence document") oder eine gültige unbefristete Aufenthaltserlaubnis ("indefinite leave to enter or remain, ILR") ausgestellt wurde. Die Frist für die Antragstellung läuft am 30. Juni 2021 ab.
Informationen über das Anmeldeverfahren finden Sie auf den Webseiten der Österreichischen Botschaft in London (deutsch) und des britischen Innenministeriums (englisch).
Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Kann ich weiterhin in Österreich wohnen?
Ja, Sie können weiterhin in Österreich leben. Dazu ist es notwendig, dass Sie bis zum 31. Dezember 2021 einen sogenannten Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV (Vertrag über die Europäische Union)" beantragt haben. Damit können Sie Ihr weiteres Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen nachweisen und frei nach Österreich einreisen und aus Österreich ausreisen.
Mit dem Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" dürfen Sie weiterhin in Österreich leben, arbeiten und studieren. Auch der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts ist möglich.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren haben, können Sie bereits bis zu drei Monate vor Ablauf der 5 Jahre um die Verlängerung ansuchen. Sie werden in der Regel dann einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht" mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren erhalten. Bitte notieren Sie sich diese Frist und setzen Sie eine Erinnerung in Ihrem Kalender, damit Sie stets einen aktuellen Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht haben.
Haben Sie schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben, gilt der Aufenthaltstitel für 10 Jahre. Dann sollten Sie in 10 Jahren auch um Verlängerung der Karte ansuchen. Das Daueraufenthaltsrecht selbst ist unbefristet.
Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragt, aber noch nicht bekommen. Was kann ich jetzt tun?
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" noch im Jahr 2021 beantragt, aber noch nicht erhalten haben, haben Sie bitte noch etwas Geduld. Die Behörde entscheidet so rasch wie möglich über Ihren Antrag. Die Behörde muss spätestens nach 6 Monaten entscheiden.
Ihren rechtmäßigen Aufenthalt können Sie bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels auch mit der Bestätigung über die Antragstellung nachweisen. Damit können Sie auch frei nach Österreich einreisen und aus Österreich ausreisen. Bitte beachten Sie die geltenden Regelungen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie.
Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?
Zunächst keine Panik. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch noch jetzt einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen:
Sie sind erst nach Oktober 2021 als Familienangehöriger nach Österreich gezogen? Dann lesen Sie bitte unten im Abschnitt zur Familienzusammenführung weiter.
Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regelt unter anderem, dass auch ein verspäteter Antrag (nach 31. Dezember 2021) für einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" positiv entschieden werden kann, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.
Vernünftige Gründe können insbesondere vorliegen für Opfer von Gewalt in der Familie/Privatsphäre, für (minderjährige) Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Eltern keinen Antrag für sie gestellt haben oder für Antragstellerinnen und Antragsteller mit nachgewiesenen schweren Erkrankungen. Die Behörde wird Ihre individuelle Situation genau prüfen und alle Umstände, die Sie angeben, berücksichtigen.
Als weitere Voraussetzung für den Erhalt des Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" müssen Sie – wie schon bisher als EU-Bürgerin und -Bürger – erwerbstätig sein oder sich den Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen für sich und ihre Familienangehörigen leisten können und über eine umfassende Krankenversicherung verfügen. Als Familienmitglied einer solchen Person behalten Sie auch Ihr Aufenthaltsrecht. Personen, die schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können ebenso einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" stellen. Wie bisher sind keine Deutschkenntnisse erforderlich.
Wenden Sie sich in jedem Fall so rasch wie möglich an die für Sie zuständige Behörde um Ihre Möglichkeiten abzuklären.
Wann und wo kann ich den Antrag stellen?
Sie müssen den Antrag so rasch wie möglich persönlich bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (Magistrat) oder die Bezirkshauptmannschaft. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie wohnen.
Auf Grund der Covid-19 Situation müssen Sie bei der Behörde einen Termin für die Antragstellung vereinbaren. Bitte erkundigen Sie sich dafür bei der für Sie zuständigen Behörde.
In Wien können Sie Ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA35) einbringen. Nähere Informationen sowie den Terminkalender zur Terminbuchung finden Sie hier.
Die persönliche Antragstellung ist notwendig, weil die Behörde Ihre Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.
Gibt es ein Antragsformular?
Das Antragsformular steht in deutscher Sprache zur Verfügung. (Word, 54 KB)
Eine detaillierte Ausfüllhilfe in einfacher Sprache auf
Für weitere Fragen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
Welche Dokumente benötige ich?
Sie benötigen in jedem Fall:
- ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
- einen gültigen Reisepass. Der Reisepass muss auf Ihren aktuellen Namen ausgestellt sein. Bei Namensänderungen, insbesondere nach Heirat, Verpartnerung oder Scheidung, prüfen Sie Ihren Reisepass und beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen Reisepass. Für die Antragstellung gilt keine Mindestgültigkeitsdauer des Reisepasses.
- eine Begründung, warum Sie den Antrag nicht im Jahr 2021 gestellt haben. Die Behörde prüft, ob Ihnen dennoch einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" erteilt werden kann.
Sie haben eine Anmeldebescheinigung, Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts, Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt – EU)? Dann ist das für die Antragstellung hilfreich. Ihr weiteres Aufenthaltsrecht ist davon aber nicht abhängig, das heißt auch ohne diese Dokumente können Sie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" stellen.
Eine Liste von erforderlichen Dokumenten finden Sie auch in der Ausfüllhilfe.
Gebühren für den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV"
Das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" unterliegt einer Gebühr von 61,50 Euro (für Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 26,30 Euro). Das Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" ist gebührenbefreit.
Familienzusammenführung: Ich habe einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragt beziehungsweise bin Inhaberin/Inhaber eines Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV". Kann meine Familie nach dem 1.1.2022 zu mir ziehen?
Ja. Welche Familienmitglieder ein Aufenthaltsrecht von Ihnen ableiten können und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, hängt davon ab, ob sich Ihre Familienangehörigen auf das Austrittsabkommen berufen können oder einen nationalen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) benötigen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.
Meine Familienangehörige/mein Familienangehöriger ist EWR-Bürgerin/-Bürger oder Schweizer Bürgerin/Bürger:
EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger können sich immer auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.
Meine Familienangehörige/mein Familienangehöriger ist britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger oder eine andere Drittstaatsangehörige/ein anderer Drittstaatsangehöriger:
Vorausgesetzt für einen Familiennachzug nach dem Austrittsabkommen ist, dass Sie als Zusammenführender einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" oder Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt" innehaben oder zumindest rechtzeitig beantragt haben.
Hier finden Sie einen Überblick über die Personen, die nach dem Austrittsabkommen zu Ihnen ziehen können:
- Eheleute oder eingetragene Partner, wenn die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft schon vor 31. Dezember 2020 bestand
- Eheleute oder eingetragene Partner, die am 31. Dezember 2020 schon eine langjährige Beziehung geführt haben und später eine Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft eingegangen sind
- Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder und so weiter bis 21 Jahre
- Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder und so weiter über 21 Jahre, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird
- Eltern, Großeltern und so weiter wenn ihnen Unterhalt gewährt wird
- Personen, deren Anwesenheit für den Inhaber des Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt" notwendig ist, damit der Zusammenführende sein nach dem Austrittsabkommen gewährtes Aufenthaltsrecht nicht vorenthalten wird
Diese Personen können einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" beantragen.
Lebenspartnerinnen und -partner, die mit Inhaberinnen oder Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt" am 31. Dezember 2020 schon eine langjährige Beziehung geführt haben und jetzt gemeinsam in Österreich leben wollen, können eine "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 56 NAG beantragen.
Wenn Sie als Familienangehöriger schon vor dem 31. Dezember 2020 in Österreich gelebt haben, aber noch keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" gestellt haben, lesen Sie bitte den Punkt "Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?"
Wann und wo müssen meine Familienangehörigen den Antrag stellen?
Die Familienangehörigen – bei Kindern unter 14 Jahre die gesetzliche Vertretung – müssen den Antrag persönlich spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Einreise in Österreich stellen. Bei Geburt in Österreich zählt diese als Einreise.
Zuständige Behörde ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (Magistrat) oder die Bezirkshauptmannschaft. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie mit ihren Familienangehörigen wohnen.
In Wien können Sie Ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA35) einbringen. Nähere Informationen sowie den Terminkalender zur Terminbuchung finden Sie hier.
Die persönliche Antragstellung ist notwendig, weil die Behörde die Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.
Gibt es ein Antragsformular?
Das Antragsformular steht in deutscher Sprache zur Verfügung. (Word, 54 KB)
Eine detaillierte Ausfüllhilfe in einfacher Sprache auf
Bitte beachten Sie: Sie müssen im Feld 31 "Familienangehöriger" ankreuzen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
Welche Dokumente benötige ich?
Sie benötigen in jedem Fall:
- ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
- einen gültigen Reisepass. Der Reisepass muss auf Ihren aktuellen Namen ausgestellt sein. Bei Namensänderungen, insbesondere nach Heirat, Verpartnerung oder Scheidung, prüfen Sie Ihren Reisepass und beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen Reisepass. Für die Antragstellung gilt keine Mindestgültigkeitsdauer des Reisepasses.
- einen Nachweis ihrer Familienbeziehung. Das ist zum Beispiel Ihre Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunde.
Eine Liste von erforderlichen Dokumenten finden Sie auch in der Ausfüllhilfe.
Bitte beachten Sie, dass ein Familiennachzug als sonstiger Familienangehöriger nicht mehr möglich ist, wenn Sie nicht schon vor 31. Dezember 2020 in Österreich gelebt haben.
Meine Familienangehörige/mein Familienangehöriger ist britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger oder eine andere Drittstaatsangehörige/ein anderer Drittstaatsangehöriger und kann sich nicht auf das Austrittsabkommen stützen:
Wenn ein Familiennachzug nach dem Austrittsabkommen nicht möglich ist, ist er unter Umständen aber nach den nationalen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts (NAG) möglich.
Ein Familiennachzug nach dem NAG kommt für folgende Personen in Frage:
- Eheleute oder eingetragene Partner, wenn die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft erst nach 1. Jänner 2021 begründet wurde
- Eheleute oder eingetragene Partner eines Inhabers eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" oder eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt Familienangehöriger", auch wenn die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft schon vor 31. Dezember 2020 bestand
- Leibliche oder adoptierte Kinder bis 18 Jahre für Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" oder eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt Familienangehöriger"
Diese Personen können eine Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 46 Absatz 1 Z 2 lit e NAG beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.
Wie lange kann ich mich als Inhaberin/Inhaber eines Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" im Ausland aufhalten ohne mein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren?
Ziel des Austrittsabkommens ist es, Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Wenn Sie länger aus Österreich abwesend sind, können Sie daher Ihr Aufenthaltsrecht verlieren (auch wenn Ihre Aufenthaltstitelkarte noch gültig ist).
Inhaberinnen und Inhaber eines fünfjährigen Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" dürfen sich vorübergehend bis zu insgesamt 6 Monaten oder einmalig bis zu höchstens 12 aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen (wie Schwangerschaft und Geburt, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder eine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat) außerhalb von Österreich aufhalten.
Personen, die schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können sich bis zu 5 Jahre außerhalb von Österreich aufhalten ohne ihren Status nach dem Austrittsabkommen zu verlieren.
Wenn Sie Ihren Status nach dem Austrittsabkommen verloren haben und dennoch in Österreich leben wollen, können Sie einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel nach dem NAG. Unter dem Link "Willkommen auf der Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung!" finden Sie Informationen zu allen Aufenthaltstiteln nach dem NAG.
Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Kann ich weiterhin in Österreich arbeiten?
Ab 1. Jänner 2021 haben britische Staatsangehörige auf Basis des Austrittsabkommens weiterhin unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, wenn sie vor 31. Dezember 2020 ihr Aufenthaltsrecht in Österreich ausgeübt haben oder als Grenzgängerin/Grenzgänger einer Beschäftigung in Österreich im Einklang mit dem Unionsrecht nachgegangen sind und weiterhin in Österreich wohnen oder als Grenzgängerin/Grenzgänger arbeiten.
Vom Austrittsabkommen begünstigte, in Österreich wohnende britische Staatsangehörige müssen bis 31. Dezember 2021 einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen, um ihr Aufenthaltsrecht und den damit verbundenen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang auch über den 31. Dezember 2021 hinaus sicherzustellen (Näheres dazu siehe vorhergehende Frage). Vom Austrittsabkommen begünstigte britische Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten keinen solchen Aufenthaltstitel, können aber bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine "Bestätigung gemäß § 3 Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz" für "Artikel 50 EUV – Grenzgänger und Grenzgängerinnen" zur Bescheinigung ihres Grenzgänger-Status im Sinne des Artikel 26 des Austrittsabkommens beantragen.
Für die Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen, die nicht den Sonderstatus nach dem Austrittsabkommen besitzen gelten dieselben Regelungen wie für andere neu zuziehende Drittstaatsangehörige. Sie können dann unter bestimmten Bedingungen beispielsweise mittels Rot-Weiß-Rot Karte als hochqualifizierte Schlüsselkräfte, qualifizierte Facharbeiter in Mangelberufen, Start-up-Gründer oder mittels Saisonnier-Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der Sonderkontingente für Tourismus-, Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden. Erleichterungen bei der Entsendung von hochqualifiziertem Schlüsselpersonal durch britische Unternehmen sind Gegenstand der Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich, deren Abschluss noch offen ist.
Das Handels- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enthält einige Erleichterungen bei der Entsendung von hochqualifiziertem Schlüsselpersonal durch britische Unternehmen. Beispielsweise können für die grenzüberschreitende Erbringung von Rechtsberater-, Steuerberater-, Rechnungsleger- und Buchhalterdienstleistungen sowie Dienstleistungen von Reisebüros, Reiseveranstalter und Reiseleitern in Österreich Entsende- oder Beschäftigungsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Geschäftsreisende in gehobenen Führungspositionen britischer Unternehmen können Unternehmensgründungsaktivitäten bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vornehmen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen und Auflagen wie zum Beispiel Einhaltung der österreichischen Arbeits-und Lohnbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie einreise- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sind auch in diesen Fällen zu beachten.
Für Inhaber von Legitimationskarten
Muss ich als Inhaber einer Legitimationskarte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen?
Inhaber von Legitimationskarten können sich ab 2021 direkt auf das Austrittsabkommen berufen und einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen. Die Beantragung ist zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2021 möglich.
Ich bin britischer Staatsbürger/britische Staatsbürgerin. Was passiert bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Zukunft, der mit einem Verlust der Legitimationskarte einhergeht?
Im Jahr 2021 können Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen. Damit ist ihr weiterer Aufenthalt in Österreich auch bei Arbeitsplatzwechsel und Verlust der Legitimationskarte gesichert. Beachten Sie bitte, dass der Antrag im Jahr 2021 zu stellen ist, damit Ihre Rechte aus dem Austrittsabkommen gesichert sind.