Kultusamt

Die religiösen Interessen der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes stellen eine natürliche Basis für die Tätigkeit des Kultusamtes dar – die Grundrechte der Glaubens- und Gewissensfreiheit in individueller Hinsicht sowie die Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften sind wesentliche Elemente in einem freien Verfassungsstaat.

Begrifflich bedeutet Kultus, vom lateinischen Wort "cultus", unter anderem "Ausübung der Religion"; aus staatlicher Sicht bezieht sich der Begriff Kultus auf die Rechtsstellung der Kirchen und Religionsgesellschaften und ihre äußeren Verhältnisse. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 13 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind die "Angelegenheiten des Kultus" ausschließliche Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung.

Die Kultusagenden wurden bereits im Jahr 1849 im "Ministerium für Cultus und Unterricht" eingerichtet, kurz nach dem Inkrafttreten des Grundrechtspatents mit der Gewährleistung anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften. Dieses umfasste nicht nur die Anerkennung von Religionsgesellschaften, sondern auch die Garantie ihrer Rechte und Pflichten. Tatsächlich schuf erst die Dezemberverfassung von 1867 mit dem Staatsgrundgesetz die längerfristige Grundlage für ein Verhältnis des regelmäßigen Austausches und der Kooperation zwischen dem Staat und den Kirchen und Religionsgesellschaften.

Die gute Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander stellen eine wichtige Säule des friedlichen Zusammenlebens in Österreich dar.

Derzeit gibt es in Österreich 16 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften. Fast 75 Prozent der Bevölkerung sind Teil einer Kirche oder Religionsgesellschaft. Weiters gibt es aktuell 11 religiöse Bekenntnisgemeinschaften.

Die Religionsfreiheit

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Einzelnen (Artikel 14) und das Recht auf öffentliche Religionsausübung der Kirchen und Religionsgesellschaften (Artikel 15) sind seit 1867 im Staatsgrundgesetz garantiert. Durch Artikel 63 Absatz 2 Staatsvertrag von St. Germain wird seit 1920 die freie Religionsausübung für alle ermöglicht. Eine wichtige Ergänzung bildet seit 1958 (Verfassungsrang 1964) Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieser beinhaltet nicht nur das Recht des Einzelnen auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, sondern gewährleistet dieses Recht auch Kirchen und Religionsgemeinschaften in Verbindung mit dem Vereinigungsrecht nach Artikel 11 EMRK. Auf europäischer Ebene ist die Religionsfreiheit durch Artikel 10 der Grundrechtecharta gesichert, der sich an Artikel 9 EMRK orientiert und an dessen Auslegung rückgebunden ist. Die Religionsfreiheit beinhaltet daher zwei Seiten: Einerseits das Recht des Einzelnen auf individuelle Religionsausübung (oder Nichtausübung) und andererseits das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften als sogenanntes korporatives Recht.

Das Kultusamt als Schnittstelle

Das Kultusamt bildet die Schnittstelle zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften. Ihm obliegt die Aufgabe als oberste Kultusbehörde, die staatlichen Gesetze und Vorschriften, die die äußeren Verhältnisse der Kirchen und Religionsgesellschaften oder der religiösen Bekenntnisgemeinschaften betreffen, zu vollziehen. Die verschiedenen Religionsgesetze normieren dem Staat gegenüber eine Struktur der Religionsgemeinschaften, um staatliche Ansprechpartner sicherzustellen und Rahmenbedingungen der Religionsausübung zu gewährleisten.

Zu den Vollzugsaufgaben gehören – neben den tagesaktuellen Agenden – die Verfahren zur gesetzlichen Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft, womit der Status als Körperschaft öffentlichen Rechts verbunden ist, oder auch Anträge auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft.

Neben den unmittelbaren kultusrechtlichen Bestimmungen gibt es zahlreiche religionsrechtliche Bestimmungen, die als Querschnittsmaterie legistisch zwar nicht in den unmittelbaren Vollzug des Kultusamtes fallen, aber die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die Rechtsstellung der religiösen Bekenntnisgemeinschaften betreffen. Hier kommt dem Kultusamt eine informative und beratende Aufgabe wenn andere Ministerien, Landesregierungen, Gerichte, Behörden und Ämter bei der Vollziehung ihrer Vorschriften mit Religionsgemeinschaften in Kontakt kommen oder religiöse Angelegenheiten der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger berührt werden.

Dieser Tätigkeit kommt insgesamt bei dem in Österreich herrschenden Kooperationssystem (mit unter anderem Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen, Kranken-, Militär, oder Gefängnisseelsorge) zwischen Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften, welches bei aller gebotenen organisatorischen Trennung und grundsätzlicher religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates besteht, eine besondere Bedeutung zu.

Der Kooperationsauftrag mit Kirchen und Religionsgemeinschaften kommt auch in Artikel 17 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union zum Ausdruck, wonach die Union mit den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog führt.

Kontakte

Kultusamt
Ballhausplatz 2
1010 Wien
E-Mail: kultusamt@bka.gv.at

Eingaben und Mitteilungen an das Kultusamt richten Sie bitte ausschließlich an kultusamt@bka.gv.at.

Leiter:
Mag. Florian Welzig
E-Mail: florian.welzig@bka.gv.at

Stellvertretender Leiter:
Dr. Stephan Leitner
E-Mail: stephan.leitner@bka.gv.at

Cengiz Duran
E-Mail: cengiz.duran@bka.gv.at

Prof. Dr. Martin Fischer
Leiter des Referat II/4/c, Angelegenheiten der Evangelischen Kirche
E-Mail: martin.fischer@bka.gv.at

MMag.a Susanna Hamad
E-Mail: susanna.hamad@bka.gv.at

Dr. Stephan Hinghofer-Szalkay, Priv.-Doz.
Leiter des Referats II/4/b, Kooperation und Verfahren mit Religionsgesellschaften
E-Mail: stephan.hinghofer-szalkay@bka.gv.at

Christian Huber, BA MA
E-Mail: christian.huber@bka.gv.at

Ghobat Shukoor, BSc
E-Mail: ghobat.shukoor@bka.gv.at

Soudek Daniel, MMag., MBA MSc LL.M.
Leiter des Referats II/4/d: Ombudsstelle Schutz religiös verfolgter Minderheiten sowie Budget, Wissensmanagement und internationale Kultusangelegenheiten
E-Mail: 
daniel.soudek@bka.gv.at

Mag. Dr. Karl-Heinz Tanner
E-Mail: karl-heinz.tanner@bka.gv.at

Dr.in Valerie Trofaier-Leskovar, LL.M.
Leiterin des Referats II/4/a, Angelegenheiten des Religionsrechts
E-Mail: valerie.trofaier-leskovar@bka.gv.at

Sekretariat:

Martin Engelhardt
E-Mail: martin.engelhardt@bka.gv.at

Mahek Kumar
E-Mail: mahek.kumar@bka.gv.at

Kontaktadressen Kultusamt in der Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramts

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