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Rechtsgrundlage und EU-Kulturministerrat

Mit dem am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union wurde erstmals eine Rechtsgrundlage für das kulturpolitische Engagement der EU geschaffen.

Im "Kulturartikel" (§167 des Vertrags von Lissabon) verpflichtet sich die EU zur Wahrung der kulturellen Vielfalt Europas sowie zur Unterstützung von Aktivitäten der Mitgliedstaaten zum Schutz des gemeinsamen Kulturerbes und zur Förderung des zeitgenössischen künstlerischen Schaffens.

Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips beschränkt sich die Rolle der EU allerdings auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren der Mitgliedstaaten und die Ergänzung ihrer Initiativen. Die "Kulturkompetenz" liegt folglich uneingeschränkt bei den Mitgliedstaaten.

EU-Kulturministerrat

Die EU-Kulturminister:innen treffen sich in der Regel zweimal im Jahr in Brüssel im Rahmen der Ratsformation "Bildung, Jugend, Kultur und Sport". Die Entscheidungen erfolgen in Abhängigkeit vom jeweiligen Instrument einstimmig (zum Beispiel bei Schlussfolgerungen) oder mit qualifizierter Mehrheit (zum Beispiel bei Verordnungen).

EU-Ratsvorsitze

  • Belgien: Jänner bis Juni 2024
  • Ungarn: Juli bis Dezember 2024

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