Schülerfreifahrt

Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Schülerinnen und Schüler, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die österreichische Familienbeihilfe bezogen wird, haben bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Schülerfreifahrt für die Strecke zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zu beantragen. Entsprechend ausgefüllte und von der Schule bestätigte Formulare sind beim jeweiligen Verkehrsunternehmen einzureichen. Als Eigenanteil ist ein Pauschalbetrag von 19,60 Euro pro Schuljahr zu leisten. 

Eine Schülerfreifahrt zur Schule ist auch in jenen Fällen möglich, bei denen ein Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt. Dies wird dann zutreffen, wenn auf Grund der großen Entfernung oder wegen ungeeigneter Verkehrsverbindungen eine tägliche Fahrt zwischen elterlichem Haushalt und Schule  nicht möglich ist oder eine Internatsunterbringung mit dem betreffenden Schulbesuch zwingend verbunden ist. Die Freifahrt zwischen der Zweitunterkunft beziehungsweise dem Internat des Schülers und der Schule kommt daher nur in Betracht, wenn sich dieser Zweitwohnsitz näher an der Schule befindet als der elterliche Haushalt.

Freifahrt und Fahrtenbeihilfe - EWR/EU-Bürger

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union sind in der Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 EWR/EU-Bürger den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Dies hat im Bereich der Schülerfreifahrten zur Folge, dass für EWR/EU-Bürger und über EU-Abkommen gleichgestellte Bürger (Schweiz) beim Verwaltungsverfahren zur Erlangung eines Freifahrausweises die gleichen Voraussetzungen wie für österreichische Kinder gelten (der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe für alle an der Schülerfreifahrt teilnehmenden Kinder muss grundsätzlich gegeben sein!).

Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr

Wenn kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, können Gemeinden und Schulerhalter die Einrichtung eines Gelegenheitsverkehrs beantragen.

Ein zu Fuß zurückzulegender Schulweg ist grundsätzlich zumutbar, wobei aber dem Alter der Schüler und einer allfälligen Gefährdung besondere Beachtung zukommt. Die Antragstellung muss durch den jeweiligen Schulerhalter beim zuständigen Finanzamt/Kundenteam Freifahrten erfolgen.

Als Eigenanteil ist wie bei der Schülerfreifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein Pauschalbetrag von 19,60 Euro für jedes Schuljahr zu leisten.

Sicherheit im Schulbus

Im Interesse einer sicheren Abwicklung der Schülerbeförderung gelten folgende Regelungen:

  • Zum Schülertransport eingesetzte Kleinbusse müssen mit speziellen Rückspiegeln ausgestattet sein, die es dem Fahrer ermöglichen, den gesamten Einstiegsbereich zu überblicken.
  • Die Fahrzeuginnenbeleuchtung darf erst erlöschen, wenn alle Türen korrekt verriegelt sind.
  • Beleuchtete Schilder am Fahrzeug sollen dem übrigen Verkehr signalisieren, dass der Schulbus hält und Kinder ein- oder aussteigen.

Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen für den Schülertransport mit Kleinbussen:

  • In Kleinbussen und Personenkraftwagen darf pro Sitz nur mehr ein Schüler befördert werden.
  • Alle Sitze müssen mit Sicherheitsgurten bzw. geeigneten Rückhaltevorrichtungen ausgestattet sein.
  • Der Schulbuslenker hat dafür zu sorgen, dass diese Sicherheitseinrichtungen auch verwendet werden.

Die Einrichtung und Abwicklung der Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr erfolgt im Zusammenwirken der Gemeinden bzw. Schulen, der Verkehrsunternehmen und des jeweiligen Kundenteams Freifahrten.

Schulfahrtbeihilfe

Schulfahrtbeihilfe kann beantragt werden, wenn mindestens 2 km des Schulweges (in einer Richtung) nicht im Rahmen einer unentgeltlichen Beförderung oder im Rahmen der Schülerfreifahrt zurückgelegt werden können und Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht. Für behinderte Kinder ist keine Mindestentfernung erforderlich.

Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage 4,40 Euro bis 39,40 Euro pro Monat.

Schulfahrtbeihilfe kann seit 1. September 2002 auch dann beantragt werden, wenn zum Zweck der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt werden muss. Weitere Informationen zur Heimfahrtbeihilfe für Schüler finden sie in den Erläuterungen zum Antragsformular Beih 85.

Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule und dem Praktikumsort zwischen 19 € und 58 € pro Monat. Sofern für die Zurücklegung der Wegstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden kann, stehen als Abgeltungbeträge die Verkaufspreise des jeweiligen Top-Jugendtickets (oder ähnliche Bezeichnung) abzüglich des Selbstbehaltes von 19,60 € zu.

Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Auf gesonderten Antrag ist die Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe zusammen mit der Familienbeihilfe möglich.

Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zu Praktika

Mit Bundesgesetz vom 10. August 2004, BGBl. I Nr. 110/2004 wurde mit Gültigkeit ab 1. September 2004 für die täglich anfallenden Fahrten zu und von lehrplanmäßig verpflichtend vorgesehenen Praktika die Schulfahrtbeihilfe eingeführt.

 Voraussetzungen

  • Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe
  • Der Schüler besucht als ordentlicher Schüler eine Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schule, eine Kaufmännische Schule, eine Schule für wirtschaftliche Berufe, eine Schule für Tourismus, eine Schule für Sozialberufe, eine Fachschule, eine Höhere Land- und forstwirtschaftliche Schule, eine Land- und forstwirtschaftliche Fachschule, eine Schule für Gesundheits-und Krankenpflege, eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
  • Der Schüler besucht ein verpflichtendes Praktikum außerhalb der schulischen Unterrichtszeit
  • Der Schulweg ist in einer Richtung mindestens zwei km lang (gilt nicht für Schüler mit Behinderung)
  • Es kann auf diesem Schulweg keine unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen werden

Wie erlangt man die Schulfahrtbeihilfe?

Die Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Der Antrag ist bis 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Schuljahr folgt, für welches die Schulfahrtbeihilfe beantragt wird, bei dem Finanzamt einzubringen, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist.

Die Antragsformulare (Beih 85), die auch ausführliche Erläuterungen über die Schulfahrtbeihilfe enthalten, sind bei allen Finanzämtern kostenlos erhält­lich und stehen auch als PDF-Dokument zur Verfügung: Beih 85  -  Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr

Freifahrt in den Verkehrsverbünden und Aufzahlungen auf Verbundnetzkarten ("Schülerfreifahrt")

Das im Schuljahr 2012/13 als Pilotprojekt im Verkehrsverbund Ost-Region ("VOR-NEU") erfolgreich erprobte "TOP-Jugendticket", das zu beliebig vielen Fahrten mit allen Verbundlinien in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland für ein ganzes Schuljahr inklusive Ferien berechtigt, wird ab dem Schuljahr 2013/14 in ähnlicher Form auch in allen übrigen Bundesländern angeboten.

Mit dieser Neuregelung ergibt sich für Schülerinnen und Schüler mit Familienbeihilfenbezug ein einfacherer Zugang zur bisherigen Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung und der öffentlichen beziehungsweise mit Öffentlichkeitsrecht ausge­statteten Schule im Bundesgebiet beziehungsweise im grenznahen Ausland. Der Freifahr­ausweis kann direkt beim örtlichen Verkehrsverbund oder seinen Ausgabe­stellen gegen Leistung des pauschalen Selbstbehaltes von 19,60 Euro erworben werden. Sofern für die verbundinterne Abwicklung der Freifahrten Anträge erforderlich sind, werden diese den Schulen vom jeweiligen Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt bzw. auch direkt ausgegeben (keine Anträge im VOR-NEU).

Statt des bisherigen Freifahrausweises kann auch ein für den jeweiligen Verbundbereich gültiges "TOP-Jugendticket" (oder ähnliche Bezeichnung) erworben werden, wenn die Wohnung oder die Schule in diesem Verbundbereich liegt. Dafür ist eine geringe Aufzahlung auf den vom Verkehrsverbund festgelegten Preis dieses Tickets erforderlich (insgesamt zwischen 70 und 116 Euro). Nähere Auskünfte dazu gibt es im Internet auf der Webseite des jeweiligen Verkehrsverbundes.

Kontakt

Abteilung für Freifahrten/Fahrtenbeihilfe
E-Mail: freifahrten@bka.gv.at